Sonn- und Feiertagsgesetz
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können. Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. Gesetzliche Ausnahmen finden Sie vor allem in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
Gesetzliche Feiertage nach dem FTG sind:
- Neujahr
- Erscheinungsfest (6. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Allerheiligen (1. November)
- Erster und Zweiter Weihnachtstag
Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.
Ihre Ansprechpartner
Keller, Uli
Rathaus Bad Wildbad
Zimmer: 15
Telefon: 07081 930-123
uli.keller@bad-wildbad.de
Sprechzeiten
Das Rathaus ist auf Grund der Corona-Krise bis auf Weiteres geschlossen. Für dringende persönliche Vorsprachen vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo. von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Do. von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Bitte tragen Sie bei Ihrem Besuch im Rathaus einen Mund-Nasen-Schutz!
Verfahrensbeschreibungen, Rechtliche Hinweise
Detaillierte Verfahrensbeschreibungen und -abläufe sowie rechtliche Hinweise zum Thema Sonn- und Feiertagsgesetz finden Sie im Verwaltungsportal Service BW. Folgende Ausführungen könnten für Sie von Interesse sein:
- Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) beantragen
- Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot
- Gaststättengewerbe - Gestattung bis zu 4 Tagen beantragen
- Lebensmittelüberwachung - Vereins- und Straßenfeste
- Sondernutzung von Straßen außerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen
- Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen
- Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis beantragen
- Zulassung zu Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten