Ihre Ansprechpartner:
Jutta Wörner
Rathaus Wildbad
Zimmer: 2
Telefon: 07081/930-159
j.woerner@bad-wildbad.de
Angelina Wolf
Rathaus Wildbad
Zimmer: 4
Telefon: 07081/930-101
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Silvia Wegner
Rathaus Wildbad
Zimmer: 3
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Heike Haufler-Khefacha
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Nicole Bauer
Rathaus Calmbach
Zimmer: 3
Telefon: 07081/930-176
n.bauer@bad-wildbad.de
Hinweise:
Den Produktionsstand Ihres Personalausweises können Sie hier abrufen. Sie benötigen die Zugangsdaten aus Ihrem Info-Schreiben.
Der neue Personalausweis
Seit dem 1. November 2010 wird auf Grundlage des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis ein neuer Personalausweis ausgegeben.
Alles Wissenswerte über den neuen Personalausweis finden Sie in dieser Infobroschüre.
Verfahrensbeschreibung:
Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises überbrücken (z.B. bei geplanten Auslandsreisen). Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
Ablauf:
Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen. Den vorläufigen und den neuen Personalausweis müssen Sie gleichzeitig beantragen.
Die Behörde stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis sofort aus.
Unterlagen:
Nachweise für Ihre Angaben im Antragsformular. (Es handelt sich um dieselben Nachweise, wie beim Antrag auf einen neuen Personalausweis.)
Es können weitere Unterlagen nötig sein.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Frist:
keine
Kosten:
10 Euro
Hinweis: Bei Bearbeitung des Antrags außerhalb der Dienstzeit erhebt die Behörde einen Zuschlag von 13 Euro. Den Antrag können Sie auch bei einer örtlich nicht-zuständigen Personalausweisbehörde stellen. Diese muss den Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann ebenfalls ein Zuschlag von 13 Euro erhoben werden.
Sonstiges:
Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie beim Empfang des neuen Personalausweises abgeben.
Rechtsgrundlage:
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Vorläufiger Personalausweis)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung